AGB
Nutzungsbedingungen Ticketbase
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Nutzungsbedingungen Ticketbase
  1. Geltungsbereich 
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der LKL Software GmbH, Kufsteiner Straße 67b, D-83126 Flintsbach a. Inn (nachfolgend: „LKL“). 
  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LKL ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und LKL dem nicht ausdrücklich widerspricht. 
  1. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 
  1. Leistungen von LKL 
  1. LKL erbringt IT-Dienst- und -Werkleistungen, insbesondere Programmierleistungen-, Anpassungs-, Beratungs-, Schulungs- und Supportleistungen. 
  1. Die Angebote der LKL sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn sie dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. 
  1. Der Auftrag des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme kann entweder mindestens in Textform (§ 126b BGB, z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Ausführung der Leistung erbracht werden. 
  1. Änderungsverlangen (Change Requests) müssen mindestens in Textform (§ 126b BGB, z.B. per E-Mail) erfolgen. Jede Partei kann eine Änderungsanfrage stellen, um den Umfang der Leistungen, die Spezifikationen, und den Zeitplan zu ändern. Die Parteien werden sich bemühen, sich über die Auswirkungen der Änderungsanfrage und die Kosten zu einigen, bevor sie umgesetzt wird. Wenn die Parteien sich nicht einigen können, bleibt die Leistung wie ursprünglich vereinbart. 
  1. Bei Terminangaben handelt es sich grundsätzlich um Richtwerte und nicht um verbindliche Vertragsfristen, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindliche Termine bezeichnet. Sofern LKL auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden wartet, durch höhere Gewalt oder andere unverschuldete Umstände an der Leistungserbringung verhindert ist, verlängern sich Ausführungsfristen entsprechend. Ziffer 12.5 gilt entsprechend. 
  1. LKL ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen. 
  1. Pflichten und Mitwirkung des Kunden 
  1. Der Kunde ist verpflichtet, LKL die für die Erbringung der Leistung notwendigen Informationen und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, insbesondere einen ggf. notwendigen Systemzugang sowie ggf. angemessene Räumlichkeiten für die Ausführung der vertraglichen Leistungen. 
  1. Der Kunde benennt LKL einen oder mehrere Ansprechpartner, welche unentgeltlich die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen, für Fragen und weitergehende Informationen zur Verfügung stehen und befugt sind, erforderliche Entscheidungen selbst zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. 
  1. Software; Urheber- und Nutzungsrechte 
  1. LKL behält sich die Rechte an sämtlichen von ihr erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen vor. Die Rechte erstrecken sich insbesondere auf die Software und auf sämtliche von LKL erstellen Abbildungen, Zeichnungen, Grafiken, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen. 
  1. Der Kunde erhält – sofern nicht mindestens in Textform (§ 126b BGB) anders vereinbart – an sämtlichen im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags von LKL erstellten Arbeits- und Leistungsergebnissen einschließlich LKL-eigener Software ein einfaches (nicht ausschließliches) Nutzungsrecht, die Arbeits- und Leistungsergebnisse und die Software bestimmungsgemäß im Rahmen der vereinbarten Nutzung zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist – sofern nichts anderes vereinbart ist – zeitlich unbeschränkt, wenn es sich um eine Kauf- oder Werkleistung handelt; bei der Zurverfügungstellung von Software auf Zeit (SaaS) ist die Nutzungsrechteeinräumung auf die Dauer der Vertragslaufzeit beschränkt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Arbeits- und Leistungsergebnisse oder die Nutzungsrechte an der Software auf Dritte zu übertragen, unterzulizenzieren, oder öffentlich zugänglich zu machen. Im Fall der Einräumung eines zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts ist der Kunde allerdings berechtigt, dieses an einen Dritten zu übertragen, wenn der Kunde selbst die Nutzung aufgibt und mit dem Dritten eine Nutzungsrechtevereinbarung gemäß Ziffer 4.2 und 4.3 schließt. 
  1. Der Kunde darf die Software nicht dekompilieren, disassemblieren, reverse engineeren, modifizieren oder auf andere Weise versuchen, den Quellcode der Software abzuleiten, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch zwingende gesetzliche Bestimmungen gestattet. 
  1. Eine Übergabe des Quellcodes ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich mindestens in Textform (§ 126b BGB) vereinbart ist.  
  1. Bei Software von Drittherstellern gelten die gesonderten Lizenzbedingungen des Herstellers. 
  1. Supportleistungen 
  1. Sofern zwischen dem Kunden und LKL die Erbringung von Supportleistungen vereinbart ist, steht dem Kunden der Support während der Geschäftszeiten von LKL montags bis freitags zwischen 9:00 und 17 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von LKL) über ein Ticketsystem zur Verfügung. Die Anfragen werden in zeitlicher Reihenfolge bearbeitet. 
  1. Eigentumsvorbehalt 
  1. Etwaig gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum der LKL. 
  1. Die Nutzungsrechteeinräumung gemäß Ziffer 4 ist aufschiebend bedingt mit der Zahlung der vollständigen Vergütung. 
  1. Untersuchung– und Rügepflicht 
  1. Den Kunden trifft in Bezug auf die Leistungen von LKL eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. 
  1. Jede Rüge- und Mangelanzeige hat mindestens in Textform (§ 126b BGB, z.B. per E-Mail) und unter detaillierter Beschreibung des Mangels zu erfolgen. 
  1. Abnahme bei Werkleistungen 
  1. Bei Werkleistungen gilt die Leistung von LKL als abgenommen, wenn der Kunde in einem Zeitraum von 14 Tagen nach Leistungserbringung die Abnahme nicht mindestens in Textform (§ 126b BGB) unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. 
  1. Bei Installationsleistungen hat der Kunde die installierte Software unverzüglich zu testen.  
  1. LKL ist berechtigt, solche Teile eines Werkes vor Fertigstellung des Gesamtwerkes mit der Wirkung des § 640 BGB abnehmen zu lassen, die sich bei natürlicher Betrachtungsweise abtrennen lassen. 
  1. Gewährleistung  
  1. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (§§ 433 ff., 535 ff., 632 ff), soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. 
  1. Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Leistungen. 
  1. LKL macht insbesondere aufgrund der Komplexität und vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von Softwareprodukten keine Kompatibilitätszusagen. Der Kunde hat vor dem Erwerb von Softwareprodukten in eigener Verantwortung die Kompatibilität zu prüfen. 
  1. Treten an der von LKL erbrachten IT-Dienstleistungen Mängel auf, hat der Kunde diese unverzüglich nach Kenntnis des Kunden von dem Mangel mindestens in Textform (§ 126b BGB) und mit konkreter Beschreibung der Mängel gegenüber LKL anzuzeigen. 
  1. LKL ist verpflichtet, ordnungsgemäß angezeigte Mängel in angemessener Zeit zu beheben. 
  1. Der Kunde ist verpflichtet, LKL soweit erforderlich bei der Mangelbeseitigung zu unterstützen. Insbesondere sind LKL alle Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Mangelbeseitigung erforderlich sind. Des Weiteren ist LKL erforderlichenfalls Zugang/Zugriff auf die IT-Umgebung und die betroffenen Programme oder Programmteile zu gewähren. 
  1. Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, sobald der Kunde die von LKL erbrachten Arbeitsleistungen verändert oder in diese eingreift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Veränderung oder der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. 
  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme, es sei denn, LKL hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen. Für Teilleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme der jeweiligen Teilleistung. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 
  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegenüber der LKL abzutreten oder Rechte und/oder Pflichten aus mit LKL geschlossenen Verträgen ohne Zustimmung von LKL ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Dies gilt namentlich auch für Gewährleistungsansprüche. § 354a HGB bleibt unberührt. 
  1. Zahlungsbedingungen 
  1. Die Vergütung wird ohne jeden Abzug fällig innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. 
  1. Im Falle eines Verzuges schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes. 
  1. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot 
  1. Zur Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt. § 354a HGB bleibt unberührt. 
  1. Des Weiteren ist der Kunde nicht berechtigt, mit etwaigen Ansprüchen aus anderen Verträgen oder Rechtsverhältnissen mit der LKL aufzurechnen, es sei denn, diese anderweitigen Ansprüche sind von LKL dem Grunde und der Höhe nach mindestens in Textform (§ 126b BGB) anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. 
  1. Haftung; Höhere Gewalt 
  1. Die Haftung der LKL einschließlich ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ist auf vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden sowie auf den Ersatz unmittelbarer Schäden begrenzt. Eine Haftung der LKL für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn und sonstige Folgeschäden, ist ausgeschlossen. 
  1. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist die Haftung der LKL jedoch auf Schäden beschränkt, welche bei Abschluss des Vertrages typischerweise vorhersehbar waren. 
  1. Für Schäden, deren Eintritt der Kunde durch ihm zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm-/Datensicherung und ausreichende Produktschulung sowie Kompatibilitätsabklärungen vor dem Kauf – hätte verhindern können, ist eine Haftung der LKL grundsätzlich ausgeschlossen. 
  1. Sämtliche Schadensatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten, es sei denn die gesetzliche Verjährungsfrist würde zu einer kürzeren Verjährung führen. Diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für von LKL vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden sowie im Falle von Ziffer 12.2. 
  1. Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit diese Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die sich ihrer zumutbaren Kontrolle entziehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Handlungen eines Staatsfeindes, Pandemien, Brände, Überschwemmungen, Kriege, zivile Unruhen, Sabotage, Unfälle, Aufstände, Terrorismus, Blockaden, Embargos, Stürme, Explosionen, Streik, Aussperrungen, Handlungen von Regierungsorganen, Versagen oder Verzögerung von Dritten oder Regierungsorganen, von denen Genehmigungen, Ermächtigungen, Lizenzen, Konzessionen oder Erlaubnisse eingeholt werden müssen (hier zusammenfassend als “Höhere Gewalt” bezeichnet). Jede Partei unternimmt angemessene Anstrengungen, um die Dauer und die Folgen von Leistungsausfällen oder -verzögerungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt zu minimieren. In diesem Fall ruhen die Verpflichtungen, bis die höhere Gewalt und deren Folgen beseitigt sind. Im Falle höherer Gewalt ist LKL nicht verpflichtet, Techniker zu Zeiten oder an Orten arbeiten zu lassen, an denen ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet sein könnte. Im Falle Höherer Gewalt hat LKL die Wahl, vom Vertrag zurückzutreten, sofern sie den Kunden über die Behinderung informiert hat und keine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB übernommen hat. 
  1. Vertraulichkeit und Datenschutz 
  1. LKL versichert, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten (Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz). 
  1. LKL wird alle Mitarbeitenden, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages mit Sohn bezogen Daten in Berührung kommen, auf das Datengeheimnis verpflichten.  
  1. Auf Wunsch bietet LKL einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO an. 
  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht 
  1. Alle Regelungen dieses Vertragsverhältnisses sowie alle im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehenden Regelungen unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 
  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, das für LKL sachlich und örtlich zuständige Gericht. 
  1. Schlussbestimmungen 
  1. Ist der Vertrag in Textform (§ 126b BGB) oder in Schriftform geschlossen, ist dieser abschließend und es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens derselben Form, in welcher auch der Vertrag geschlossen ist. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieavasser Formklausel.  
  1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der Vereinbarung im Ganzen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder der undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung im Kontext mit den übrigen Bestimmungen des Vertrages weitestgehend entspricht. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken im Vertrag